Zulassung und Abmeldung eines Fahrzeugs (Außerbetriebsetzung)

Unabhängig davon, ob Sie ein nagelneues Auto oder einen „neuen Gebrauchten“ gekauft haben, müssen Sie es vor der ersten Fahrt anmelden. In diesem Abschnitt erfahren Sie, welche verschiedenen Möglichkeiten es bei der Zulassung Ihres Autos gibt und welches Verfahren in Frage kommt.

Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeugs

Wenn Sie ein fabrikneues Fahrzeug gekauft haben, finden Sie alles Wissenswerte über das Zulassungsverfahren in der Verfahrensbeschreibung „Zulassung eines Fahrzeugs“. Häufig bietet der Händler, bei dem Sie das Fahrzeug gekauft haben, auch die Zulassung an.

Zulassung eines Gebrauchtwagens

Sie haben gerade ein gebrauchtes Fahrzeug gekauft und möchten alle Formalitäten so schnell wie möglich abwickeln? In diesem Fall kommen je nach Situation unterschiedliche Verfahren in Frage:

Kauf eines Autos, das noch zugelassen ist
Wenn Sie ein gebrauchtes Fahrzeug gekauft haben, das noch auf den Vorbesitzer zugelassen ist, müssen Sie die Zulassung bei der zuständigen Zulassungsbehörde so schnell wie möglich auf Ihren Namen umschreiben lassen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Fahrzeug bereits in einem Stadt- oder Landkreis oder an Ihrem Wohnsitz oder einem anderen zugelassen ist.
Lesen Sie in der Verfahrensbeschreibung „Eigentumsumschreibung – Zulassung nach Kauf eines Gebrauchtwagens“, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen und was Sie sonst noch beachten müssen.

Außerdem finden Sie in der Verfahrensbeschreibung „Ummeldung eines Fahrzeugs“ Informationen, wie Sie vorgehen müssen, wenn Sie einen Gebrauchtwagen im Ausland gekauft haben und ihn in Baden-Württemberg zulassen wollen.

Hinweis: Sowohl Käufer als auch Verkäufer sind verpflichtet, den Eigentumswechsel an einem noch zugelassenen Fahrzeug unverzüglich der Zulassungsbehörde mitzuteilen. Näheres ist in der Verfahrensbeschreibung „Anzeigepflicht beim Verkauf Ihres Fahrzeugs“ erläutert.
Kauf eines bereits abgemeldeten Fahrzeugs
Wenn das von Ihnen gekaufte Gebrauchtfahrzeug bereits vom Vorbesitzer abgemeldet wurde, müssen Sie es in Ihrem Zulassungsbezirk ummelden. Die Verfahrensbeschreibung „Ummeldung eines Fahrzeugs“ gibt Ihnen nähere Informationen.
Wohnungswechsel

Wenn Sie in einen anderen Stadt- oder Landkreis umziehen, müssen Sie Ihr Fahrzeug ummelden. Nähere Informationen finden Sie in der Verfahrensbeschreibung „Ummeldung eines Fahrzeugs (das Fahrzeug soll in einen anderen Landkreis umgezogen werden)“.

Wenn Sie innerhalb desselben Stadt- oder Landkreises umziehen, können Sie Ihr altes Nummernschild behalten. In diesem Fall müssen Sie nur Ihre neue Adresse in die Fahrzeugpapiere eintragen.

Abmeldung eines Fahrzeugs

Wenn Sie Ihr Fahrzeug über einen längeren Zeitraum nicht nutzen wollen, können Sie es abmelden.

Mit der Abmeldung erlöschen Ihre Steuer- und Versicherungspflichten. Die Zulassungsbehörde entfernt die Plaketten vom Nummernschild Ihres Fahrzeugs (Außerbetriebsetzung). Danach dürfen Sie das Fahrzeug nicht mehr auf öffentlichen Straßen fahren oder auf öffentlichen Flächen abstellen.

Sie können von der Zulassungsbehörde zurückfahren:

noch am selben Tag (bis spätestens Mitternacht)
nur in Deutschland
auf direktem Weg, mit dem nicht abgestempelten Kennzeichen.
Dies gilt nur, wenn:

das Fahrzeug den Vorschriften entspricht und
zum Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung noch versichert ist. Gleichzeitig dürfen die Nummernschilder nicht für die Zulassung eines anderen Fahrzeugs verwendet werden.
Für die Rückfahrt müssen Sie die Nummernschilder ordnungsgemäß am Fahrzeug anbringen. Es reicht nicht aus, die Kennzeichen hinter der Front- oder Heckscheibe anzubringen.

Hinweis: Klären Sie im Vorfeld mit Ihrer Versicherung, ob das Fahrzeug für die Rückfahrt versichert ist.